Veranstaltung: | LDV in Mainz |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Wahlversammlung zur Aufstellung der Landesliste zur Bundestagswahl 2021 |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 12.05.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.05.2021, 21:36 |
Antragshistorie: | Version 1 |
W-1NEU: Wahlverfahren zur digitalen Aufstellung der Landesliste zur Bundestagswahl 2021
Antragstext
§1 Anwendungsbereich
Diese Wahlordnung regelt die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern
bei der Aufstellungsversammlung zur Wahl der Landesliste von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Rheinland-Pfalz, für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag (2021). Diese
kann auf Grund der aktuellen pandemischen Lage nicht auf einer Präsenzsitzung
gewählt werden und wird deshalb im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung
von Wahlbewerber*innen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den
Bedingungen der COVID-19-Pandemie als digitale Versammlung mit anschließender
Schlussabstimmung durchgeführt.
Es wird festgestellt, dass die Aufstellungsversammlung auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann
und die Landesliste im Wege einer digitalen Versammlung mit anschließender
Briefwahl gewählt wird.
§2 Durchführung
(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung bestehend aus einer*m
Versammlungsleiter*in, einer*m Schriftführer*in, zwei Teilnehmer*innen der
Versammlung, die an Eides statt die Niederschrift zum Wahlvorschlag
unterschreiben, 2 Vertrauenspersonen, ein Präsidium aus insgesamt 5 Personen und
2 Personen zur Protokollführung.
(2) Wahlberechtigt sind bei der digitalen Versammlung alle ordentlichen
Delegierten (bzw. deren Ersatzdelegierte in Vertretung), die ihren Hauptwohnsitz
in Rheinland-Pfalz haben und wahlberechtigt sind.
(3) Für die Abstimmungen wird das Tool Abstimmungsgrün verwendet.
§ 3 Aufstellung und Abstimmung
(1) Gewählt werden mindestens 15 Listenkandidat*innen für die Landesliste von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz zum 20. Deutschen Bundestag.
(2) Zu einem Wahlgang sind als Bewerber*innen alle Personen zugelassen, die
rechtzeitig vor Beginn der Wahl für den konkreten Platz nach mündlichem Aufruf
dazu beim Präsidium ihre Kandidatur angemeldet haben beziehungsweise aus der
Mitte der LDV dafür vorgeschlagen wurden, für die Bundestagswahl passiv
wahlberechtigt sind und keiner anderen Partei angehören. Das Präsidium verkündet
den Bewerbungsschluss für diesen Wahlgang. Nach Bekanntgabe des
Bewerbungsschlusses für einen Wahlgang durch das Präsidium ist eine Kandidatur
für die entsprechenden Plätze nicht mehr möglich.
(3) Die Bewerber*innen stellen sich nach alphabetischer Reihenfolge des
Nachnamens vor.
(4) Die Bewerber*innen haben je insgesamt 10 Minuten Redezeit, davon 8 für ihre
Vorstellungsrede und 2 Minuten zur Beantwortung von Fragen. Liegen keine Fragen
vor, kann die Zeit für weitere Vorstellung genutzt werden.
(5) An die Bewerber*innen können während ihrer Bewerbungsreden Fragen von den
Mitgliedern unter Angabe ihres Namens und Kreisverbands gestellt werden. Die
Fragen können über die Plattform htttps://ldv.gruene-rlp.de mithilfe der
Funktion „Frage stellen & Kandidieren“ eingereicht werden. Es werden pro
Bewerber*in bis zu 3 Fragen ausgelost. Diese werden vom Präsidium verlesen.
(6) Die Beantwortung der Fragen erfolgt direkt im Anschluss an die
Bewerbungsrede.
(7) Alle Bewerber*innen stellen sich nur einmal vor und können nur einmal Fragen
beantworten, und zwar vor der Wahl des Listenplatzes, für den sie zuerst
antreten. Erneut auf einem späteren Listenplatz antretende Bewerber*innen werden
durch das Präsidium genannt.
(8) Zur Vorauswahl der Bewerber*innen wird mittels elektronischer Abstimmung
über Abstimmungsgrün eine „verdeckte Abstimmung“ durchgeführt.
(9) In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über den/die Bewerber*in
abgestimmt, der/die in der elektronischen Abstimmung die absolute Mehrheit
erreicht hat.
(10) Wenn bei dem ersten digitalen Wahlgang keine*r der Bewerber*innen die
absoluten Mehrheit erreicht, dann wird eine zweiter Wahlgang mit denjenigen
durchgeführt, die mindestens 10% der Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer
die absolute Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhält.
Kommt eine solche Entscheidung auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet
im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des 2.
Wahlganges statt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen erhält.
Sollte es hier zu einer Stimmengleichheit kommen, folgt ein vierter Wahlgang,
zwischen den zwei Bewerber*innen aus dem dritten Wahlgang. Gewählt ist, wer die
relative Mehrheit der Ja-Stimmen erhält; dabei gilt,dass die Zahl der Ja-Stimmen
für den/die Bewerber*in höher sein muss, als Nein-Stimmen und Enthaltungen.
Sollte auch hier kein*e Bewerber*in gewählt werden, erfolgt die komplette
Neuwahl des Listenplatzes in einem neuen ersten Wahlgang.
Stimmengleichheit:
Haben mehrere Bewerber*innen die gleiche Stimmenanzahl, wird maximal zwei Mal
eine Stichwahl durchgeführt. Sollte es also insgesamt drei Mal eine
Stimmengleichheit geben, entscheidet das Los.
Verbundene Einzelwahl:
Die Wahlversammlung kann auf Antrag die verbundene Einzelwahl beschließen.
Voraussetzung ist, dass es für die Listenplätze jeweils nur eine*n Bewerber*in
gibt. Sollte ein*e Bewerber*in in der verbundenen Einzelwahl nicht die
erforderliche Mehrheit erreichen, so findet ab dem nicht besetzten Platz ein
erneuter Wahlgang mit verbundener Einzelwahl statt.
§ 4 Schlussabstimmung
(1) In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über die Listenkandidat*innen
abgestimmt, die in der elektronischen Abstimmung gewählt wurden.
(2) Die Schlussabstimmung findet im Wege der Briefwahl statt. Alle nach
Wahlgesetz stimmberechtigten Delegierten bekommen Briefwahlunterlagen zugesandt.
(3) Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach der
Aufstellungsversammlung versandt.
Jedes Mitglied erhält:
- einen Stimmzettel
- einen Wahlumschlag
eine Eidesstattliche Erklärung
einen Rückumschlag
ein Anschreiben und ein Merkblatt
(4) Der Stimmzettel muss zur Gewährleistung der geheimen Wahl mit einem
separaten verschlossenen Umschlag in einem Umschlag zusammen mit der
Eidesstattlichen Erklärung zurück gesandt werden (Wahlbrief).
(5) Die Kosten des Versendens des vorfrankierten Wahlbriefes trägt der
Landesverband.
(6) Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl
eröffnet.
(7) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 31. Mai2021, um 16:00
Uhr.
§ 5 Auswertung
(1) Die Briefabstimmung wird am 31. Mai 2021 durch die Mitarbeiter*innen der
Landesgeschäftsstelle ausgezählt.
(2) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
Eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge
geöffnet und von der Auszählkommission gezählt. Die Auszählkommission besteht
aus der/dem Versammlungsleiter*in und den Mitarbeiter*innen der
Landesgeschäftsstelle.Die von der Wahlversammlung gewählten Teilnehmer*innen zur
Abgabe der Versicherung an Eides statt nehmen an der Auszählung teil.
(3) Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
die Eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(4) Gewählt ist der/die Kandidat*in der/die absolute Mehrheit erreicht hat.
(5) Die Briefabstimmung ist gültig, wenn mindestens 25 % der ausgegebenen
Wahlbriefe fristgerecht eingegangen sind.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu
veröffentlichen.
Begründung
Infolge der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, ist es den Parteien seit Januar 2021 erlaubt, die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten (auch ohne Ermächtigung in der Satzung) digital und im Wege der Briefwahl zu ermöglichen. Eine Änderung der Satzung ist vorab nicht möglich. Da die Wahl nicht ausschließlich im Rahmen einer digitalen Versammlung möglich ist, möchte der Landesvorstand eine schriftliche Schlussabstimmung in Form einer Briefwahl organisieren.
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